Betrifft ein baupolizeilicher Auftrag im Rahmen einer im Vollstreckungsverfahren angeordneten und durchgeführten Ersatzvornahme den Eigentümer der Gegenstände, steht ihm, sofern er keine Parteistellung im Titelverfahren hatte, die Möglichkeit einer Klage nach § 37 EO zu (Hinweis E 20.6.1995, 93/05/0029, E 2.6.1995, 95/06/106, ua). Die Ersatzvornahme-Maßnahme ist nicht eine solche in Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt und Zwangsgewalt.