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L3 FinanzrechtNorm
StGG Art5Leitsatz
Verletzung im Eigentumsrecht durch Vorschreibung von Getränkesteuer aufgrund Anwendung einer dem Gemeinschaftsrecht offenkundig widersprechenden innerstaatlichen gesetzlichen VorschriftRechtssatz
Mit dem angefochtenen aufsichtsbehördlichen Bescheid wird ua die Festsetzung einer Steuer auf alkoholische Getränke gemäß dem Oö Gemeinde-GetränkesteuerG bestätigt. Die belangte Behörde hat demnach eine innerstaatliche gesetzliche Vorschrift, die offenkundig einer unmittelbar anwendbaren Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, nämlich dem Art3 Abs2 der Verbrauchsteuerrichtlinie, widerspricht, deren Anwendung also der Anwendungsvorrang unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts entgegensteht, angewendet (siehe Urteil des EuGH v 09.03.00, Rs C-437/97). Eine derartige Gesetzesanwendung ist einer Gesetzlosigkeit gleichzuhalten, weshalb der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nach Art5 StGG verletzt ist.
Nun ist der belangten Behörde zwar nicht subjektiv vorwerfbar, daß sie die Unanwendbarkeit der von ihr dem Bescheid zugrundegelegten innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht erkannt hat, da deren Unanwendbarkeit erst mit dem Urteil des EuGH vom 09.03.00, Rs C-437/97, offenkundig wurde. Doch kann sich der Beschwerdeführer - wie aus dem zitierten EuGH-Urteil hervorgeht - zu Recht auf Art3 Abs2 der Verbrauchsteuerrichtlinie berufen, da er vor Erlaß des bereits genannten EuGH-Urteils eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht und somit jedenfalls im Sinn des erwähnten EuGH-Urteils "Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt" hat.
(siehe auch E v 29.06.00, B2068/99 und B141/00 - Aufhebung weiterer Getränkesteuerbescheide unter bloßem Verweis auf B1966/99 sowie B1313/99: hier: kein Eingehen auf die Frage der Rechtfertigung der Heranziehung des Verpächters zur Haftung nach Eröffnung des Konkursverfahrens gegen den Pächter in Anwendung des §2 und §5 WAO; ebenso E v 25.09.00, B2066/99, hier jedoch Verletzung des Rechtes auf Gleichheit Art 7 B-VG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
EU-Recht Richtlinie, Getränkesteuer Oberösterreich, Finanzverfahren, HaftungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B1966.1999Dokumentnummer
JFR_09999384_99B01966_01