RS Vfgh 2000/6/16 B1966/99 - B1313/99, B2068/99, B141/00, B2066/99

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Veröffentlicht am 16.06.2000
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Index

L3 Finanzrecht
L3701 Getränkeabgabe, Speiseeissteuer

Norm

StGG Art5
Mehrwertsteuerrichtlinie des Rates vom 17.05.77. 77/388/EWG Art33 Abs1
Oö Gemeinde-GetränkesteuerG
WAO §2, §5
Verbrauchsteuerrichtlinie des Rates vom 25.02.92. 92/12/EWG Art3 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch Vorschreibung von Getränkesteuer aufgrund Anwendung einer dem Gemeinschaftsrecht offenkundig widersprechenden innerstaatlichen gesetzlichen Vorschrift

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen aufsichtsbehördlichen Bescheid wird ua die Festsetzung einer Steuer auf alkoholische Getränke gemäß dem Oö Gemeinde-GetränkesteuerG bestätigt. Die belangte Behörde hat demnach eine innerstaatliche gesetzliche Vorschrift, die offenkundig einer unmittelbar anwendbaren Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, nämlich dem Art3 Abs2 der Verbrauchsteuerrichtlinie, widerspricht, deren Anwendung also der Anwendungsvorrang unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts entgegensteht, angewendet (siehe Urteil des EuGH v 09.03.00, Rs C-437/97). Eine derartige Gesetzesanwendung ist einer Gesetzlosigkeit gleichzuhalten, weshalb der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nach Art5 StGG verletzt ist.

Nun ist der belangten Behörde zwar nicht subjektiv vorwerfbar, daß sie die Unanwendbarkeit der von ihr dem Bescheid zugrundegelegten innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht erkannt hat, da deren Unanwendbarkeit erst mit dem Urteil des EuGH vom 09.03.00, Rs C-437/97, offenkundig wurde. Doch kann sich der Beschwerdeführer - wie aus dem zitierten EuGH-Urteil hervorgeht - zu Recht auf Art3 Abs2 der Verbrauchsteuerrichtlinie berufen, da er vor Erlaß des bereits genannten EuGH-Urteils eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht und somit jedenfalls im Sinn des erwähnten EuGH-Urteils "Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt" hat.

(siehe auch E v 29.06.00, B2068/99 und B141/00 - Aufhebung weiterer Getränkesteuerbescheide unter bloßem Verweis auf B1966/99 sowie B1313/99: hier: kein Eingehen auf die Frage der Rechtfertigung der Heranziehung des Verpächters zur Haftung nach Eröffnung des Konkursverfahrens gegen den Pächter in Anwendung des §2 und §5 WAO; ebenso E v 25.09.00, B2066/99, hier jedoch Verletzung des Rechtes auf Gleichheit Art 7 B-VG).

Entscheidungstexte

Schlagworte

EU-Recht Richtlinie, Getränkesteuer Oberösterreich, Finanzverfahren, Haftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1966.1999

Dokumentnummer

JFR_09999384_99B01966_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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