Vollstreckungshandlungen stellen dann Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dar, wenn sie ohne vorangegangenes Verfahren oder vor Erlassung einer Vollstreckungsverfügung durchgeführt werden
(Hinweis E 26.4.1993, 90/10/0209, 91/10/0179).