RS VwGH Erkenntnis 2000/01/25 98/05/0175

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Veröffentlicht am 25.01.2000
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Rechtssatz

Vollstreckungshandlungen stellen dann Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dar, wenn sie ohne vorangegangenes Verfahren oder vor Erlassung einer Vollstreckungsverfügung durchgeführt werden

(Hinweis E 26.4.1993, 90/10/0209, 91/10/0179).

Im RIS seit
03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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