RS Vwgh 2000/1/25 99/05/0142

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Veröffentlicht am 25.01.2000
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §42 Abs1;
AVG §45 Abs3;
BauG Bgld 1997 §21 Abs2;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine während eines anhängigen Bauverfahrens eingetretene Änderung der Rechtslage zieht zwar die Verpflichtung der Behörde nach sich, dies den Parteien, insbesondere den Anrainern, zur Kenntnis zu bringen und hiezu eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Die mangelnde Erörterung der Änderung der Rechtslage durch die Berufungsbehörde bewirkt aber dann keine Rechtswidrigkeit, wenn die neue Rechtslage nicht zur Erhebung neuer Einwendungen berechtigt, sich keine Änderung in der Rechtsstellung der Anrainer in den vom Beschwerdepunkt umfassten subjektiv-öffentlichen Rechten ergibt.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999050142.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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