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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Rechtssatz
Eine während eines anhängigen Bauverfahrens eingetretene Änderung der Rechtslage zieht zwar die Verpflichtung der Behörde nach sich, dies den Parteien, insbesondere den Anrainern, zur Kenntnis zu bringen und hiezu eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Die mangelnde Erörterung der Änderung der Rechtslage durch die Berufungsbehörde bewirkt aber dann keine Rechtswidrigkeit, wenn die neue Rechtslage nicht zur Erhebung neuer Einwendungen berechtigt, sich keine Änderung in der Rechtsstellung der Anrainer in den vom Beschwerdepunkt umfassten subjektiv-öffentlichen Rechten ergibt.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999050142.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009