RS Vwgh 2000/1/26 99/03/0364

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Veröffentlicht am 26.01.2000
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Index

L65000 Jagd Wild
L65007 Jagd Wild Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

JagdG Tir 1983 §37 Abs1;
JagdGDV Tir 02te 1983 §3 Abs3;
JagdRallg;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Ist mit Schwierigkeiten bei der Erfüllung des Abschussplanes zu rechnen, muss der Jagdausübungsberechtigte bereits ab Beginn der Schusszeit in verstärktem Maße für eine möglichst frühzeitige Durchführung des Abschusses Sorge tragen (Hinweis E 20.5.1998, 96/03/0026).

Schlagworte

Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Abschußplan Durchführung Übertretungen und Strafen Verfahrensrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999030364.X01

Im RIS seit

16.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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