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L65000 Jagd WildNorm
JagdG Tir 1983 §37 Abs1;Rechtssatz
Ist mit Schwierigkeiten bei der Erfüllung des Abschussplanes zu rechnen, muss der Jagdausübungsberechtigte bereits ab Beginn der Schusszeit in verstärktem Maße für eine möglichst frühzeitige Durchführung des Abschusses Sorge tragen (Hinweis E 20.5.1998, 96/03/0026).
Schlagworte
Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Abschußplan Durchführung Übertretungen und Strafen VerfahrensrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999030364.X01Im RIS seit
16.07.2001