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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Rechtssatz
Bei der ZUSTÄNDIGKEIT geht es - auf allen Ebenen der Rechtsordnung - um die Frage, welches Organ zur Vornahme eines bestimmten Rechtsaktes berufen (ermächtigt) ist
(Hinweis Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts7, Rz 80). Bei einem - engeren - Begriffsverständnis geht es darum, welches von mehreren Organen zur Behandlung einer Rechtssache berufen ist, und zwar in dem Sinn, dass die Verneinung der Zuständigkeit des einen Organs als gedankliche Prämisse stets die Bejahung der (potentiellen) Zuständigkeit eines anderen Organs bedeutet (Hinweis Petschek/Stagel, Der österreichische Zivilprozeß, S 90). Eine gegen einen (absolut) NICHTIGEN BESCHEID erhobene Beschwerde ist mangels Prozessvoraussetzung zurückzuweisen. Eine solche Zurückweisung erfolgt nicht wegen einer Unzuständigkeit in einem - dem oben Gesagten folgend - engeren Sinn, wonach ein anderes Organ zur Rechtskontrolle zuständig wäre. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im B vom 30. Juni 1960, 2449/59, VwSlg 5336 A/1960, die Beschwerde gegen einen absolut nichtigen Bescheid nicht unter Zitierung des Unzuständigkeitstatbestandes des § 34 VwGG, sondern unter Hinweis auf Art 130 und 131 B-VG als unzulässig zurückgewiesen. In die gleiche Richtung scheint es zu gehen, wenn Oberndorfer (Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 160) unter Hinweis auf den vorgenannten B ausführt, es bleibe dem Verwaltungsgerichtshof NUR DER AUSWEG,
DIE BESCHWERDE GEGEN EINEN NICHTIGEN BESCHEID MANGELS EINES
GEEIGNETEN ANFECHTUNGSOBJEKTES ALS UNZULÄSSIG ZURÜCKZUWEISEN.
Schlagworte
BeschwerdeOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998030310.X02Im RIS seit
08.02.2002Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009