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L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe OberösterreichNorm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Das Recht der Stadtgemeinde in Bezug auf die Kostentragung nach dem OÖ SHG erschöpft sich lediglich darin, dass sie nur in jenen Angelegenheiten zur Zahlung herangezogen wird, hinsichtlich derer der Gesetzgeber die Zahllast (ua) den Städten mit eigenem Statut auferlegt hat; ihre Rechtssphäre erstreckt sich aber nicht auch auf die Frage des rechtmäßigen Vollzuges des OÖ SHG durch die zuständigen Landesbehörden in jedem Einzelfall. Einen weiterreichenden Rechtsschutz hat der Landesgesetzgeber für den endgültig verpflichteten Sozialhilfeträger lediglich dadurch vorgesehen, dass in den § 45 und § 46 OÖ SHG eine Verständigungspflicht, ein fristgebundenes Äußerungsrecht und letztlich das Recht auf Einholung einer Entscheidung der Landesregierung über die Kostentragung eingeräumt wird (ausführliche Begründung im Erk).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996080257.X03Im RIS seit
13.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.06.2012