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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §61 Abs10 idF 1995/297;Rechtssatz
§ 61 Abs 11 GehG regelt nur die Frage, wie zu beurteilen ist, ob das Unterbleiben der Unterrichtserteilung länger als einen Kalendertag gedauert hat, was Voraussetzung für die Einstellung der dauernden Mehrdienstleistung nach § 61 Abs 10 ist, nicht aber auch die Frage, für welchen Zeitraum die Einstellung zu erfolgen hat (hier: Aus der Sicht des Beschwerdefalles kann dahingestellt bleiben, wie das Verhältnis des Einstellungstatbestandes nach § 61 Abs 9 - iVm Abs 5, 6 und 7 - zu dem durch die Nov BGBl 297/1995 neugeschaffenen Einstellungstatbestand nach Abs 10 zu sehen ist).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999120044.X02Im RIS seit
20.11.2000