RS Vwgh 2000/1/26 95/03/0145

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Veröffentlicht am 26.01.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §37;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
KflG 1952 §4 Abs1 Z5 litb;

Rechtssatz

Um eine Nachvollziehbarkeit des vom Verkehrsunternehmen iSd § 4 Abs 1 Z 5 lit b KflG, BGBl 1952/84, in seinem Verkehrsbereich erwarteten Einnahmenausfall durch die Erteilung einer neuen Kraftfahrlinienkonzession zu gewährleisten, ist es erforderlich, die von diesem Verkehrsunternehmen stammenden Angaben betreffend die Höhe der Gesamteinnahmen bzw den befürchteten Einnahmenausfall auf die vom Antrag auf Erteilung einer Konzession berührte Anzahl von Fahrgästen zurückführbar darzustellen und die Umstände aufzuzeigen, auf die sich die Annahme des prozentuell angegebenen Einnahmenentfalls stützt.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995030145.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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