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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §61 Abs1;Rechtssatz
Die Vergütung für dauernde Mehrleistungen nach § 61 Abs 1 GehG ist gemäß § 61 Abs 9 GehG für die Zeit einer nach Abs 5, 6 oder 7 zu vergütenden Vertretung für den gesamten Zeitraum vom ersten Tag, an dem für den verhinderten Lehrer ein anderer Lehrer mit VERGÜTUNGSANSPRUCH suppliert hat, bis einschließlich zum letzten Tag, an dem dies der Fall war, einzustellen, sofern der Grund bzw die Gründe der Verhinderung länger als einen Kalendertag bestehen und nicht ein Fall nach § 61 Abs 9 zweiter Satz GehG vorliegt. Erfasst werden in diesem Fall von der Einstellung auch die dazwischen liegenden Tage, an denen der Verhinderungsgrund bestand, mangels einer Pflicht des verhinderten Lehrers zur Unterrichtserteilung der Unterricht aber unterblieb und daher keine Supplierung stattzufinden hatte, sofern diese Tage von Tagen mit Vergütungsanspruch des (der) Supplierenden umschlossen sind und kein Fall nach § 61 Abs 9 zweiter Satz GehG vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999120044.X01Im RIS seit
20.11.2000