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64/02 BundeslehrerNorm
BLVG 1965 §9 Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/12/0120 E 26. Jänner 2000 98/12/0121 E 26. Jänner 2000 98/12/0123 E 26. Jänner 2000Rechtssatz
Die Auffassung, dass Ausgangspunkt der Überlegungen bei der Einrechnung in die Lehrverpflichtung nach dem BLVG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 29. Juni 1973 über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl Nr 346, der jeweils maßgebende Lehrplan zu sein habe, ist grundsätzlich richtig. Dass vom Lehrplan auszugehen ist, bedeutet aber nicht, dass die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten jedenfalls irrelevant wären (beispielsweise nimmt die Einrechnungsverordnung selbst auf solche tatsächlichen Umstände durch die Differenzierung zwischen Werkstätten innerhalb und außerhalb der Schulliegenschaft(en) Bedacht). Es ist daher zu klären, wie diese Einrichtungen, die als WERKSTÄTTEN in Betracht kommen, im gegenständlichen Zeitraum organisiert und strukturiert waren und welche Erwägungen und Anordnungen dieser Struktur zugrundelagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998120125.X03Im RIS seit
11.07.2001