Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §56 Abs2;Rechtssatz
Der Begriff der Nebenbeschäftigung iSd § 56 Abs 1 BDG 1979 umfasst alle nur denkbaren Beschäftigungen eines Beamten außerhalb seines Dienstverhältnisses (im weiten Sinn), wobei nur erwerbsmäßige Nebenbeschäftigungen zu melden sind. Es muss auch nicht ein Beschäftigungsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn vorliegen (Hinweis E 19.1.1994, 93/12/0092). Das bloße Innehaben von Vermögensrechten wird vom Begriff der Nebenbeschäftigung nicht umfasst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998120095.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
12.09.2009