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L1 GemeinderechtNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung einer gegen die Zurückstellung eines Initiativantrags betreffend Durchführung einer Volksbefragung durch den Gemeinderat gerichteten Vorstellung; kein Vertretungsrecht einer Unterstützerin des Initiativantrags; keine ausreichende Beschlussfassung über die Namhaftmachung eines neuen Vertreters des ZustellungsbevollmächtigtenRechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof geht im Hinblick auf §16 Abs3 Nö GdO 1973, demzufolge in einem Initiativantrag ein Zustellungsbevollmächtigter und dessen Vertreter zu bezeichnen sind, davon aus, dass die Gesamtheit der Unterstützer eines beim Gemeindeamt gemäß §16a Abs1 Nö GdO 1973 eingebrachten Initiativantrages allein vom Zustellungsbevollmächtigten (bzw dessen Vertreter) repräsentiert werden; nur durch ihn (bzw seinen Vertreter) - und nicht etwa auch durch einzelne Unterstützer - können sie nach außen hin ihren Willen in rechtsverbindlicher Form kundtun (vgl VfSlg 2043/1950).
Der belangten Behörde ist daher im Ergebnis zuzustimmen, wenn sie im Bescheid die Auffassung vertritt, dass im vorliegenden Zusammenhang der Zweitbeschwerdeführerin als einzelner Unterstützerin eines Initiativantrages das Rechtschutzinstrument der Vorstellung nach §61 Nö GdO 1973 nicht zugänglich ist.
Die Willensbildung über die Namhaftmachung eines neuen Vertreters des Zustellungsbevollmächtigten genügt dem Erfordernis eines entsprechenden Beschlusses der Mehrheit der Unterstützer des Initiativantrages nicht, weil sie lediglich von 42 Unterstützern getragen war, der am 28.10.98 beim Gemeindeamt der Gemeinde R eingereichte Initiativantrag aber von 159 Wahlberechtigten unterstützt wurde. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der gefasste Beschluss über die Namhaftmachung eines neuen Vertreters des Zustellungsbevollmächtigten in der Folge ("in den Wochen nach dem mündlichen Beschluss") auch noch bei weiteren Unterstützern Zuspruch fand.
Ist somit aus den dargelegten Gründen der Erstbeschwerdeführer gar nicht als ein rechtmäßiger Vertreter des Zustellungsbevollmächtigten des Initiativantrages (vom 28.10.98) anzusehen, hätte die belangte Behörde seine als Vertreter des Zustellungsbevollmächtigten erhobene Vorstellung gemäß §61 Nö GdO 1973 schon aus diesem Grund als unzulässig zurückweisen können.
Im Hinblick darauf ist aber auch gegenüber dem Erstbeschwerdeführer die Zurückweisung der Vorstellung jedenfalls im Ergebnis zur Recht erfolgt.
Schlagworte
Gemeinderecht, Initiativrecht, VorstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B900.1999Dokumentnummer
JFR_09999383_99B00900_01