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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Die zur Unleserlichkeit verkümmerte Unterschrift des sonst namentlich nicht genannten Genehmigenden der verwaltungsbehördlichen Erledigung hat sich weder in der Sphäre des Beschwerdeführers ereignet noch kann diesem das Risiko zugemutet werden, die sich als Bescheid präsentierende Verwaltungserledigung unbeachtet zu lassen und nicht zu bekämpfen. In einem solchen Fall einer als Bescheid intendierten, jedoch (wegen Unleserlichkeit der Unterschrift) qualifiziert mangelhaften Erledigung kann die in der Form einer ZURÜCKWEISUNG der Beschwerde getroffene verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht einer Zurückweisung im Begriffsverständnis des § 51 VwGG gleichgehalten werden. Es liegt keine Entscheidung vor (mag sie auch als Zurückweisung in Erscheinung treten), die es rechtfertigen würde, im Sinne des § 51 VwGG die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, als ob die Beschwerde abgewiesen worden wäre. Die belangte Behörde kann im vorliegenden Fall daher nicht als OBSIEGENDE PARTEI im Sinne der §§ 47 Abs 2 Z 2 sowie 48 Abs 2 VwGG verstanden werden. Da es auch nicht zu einer Aufhebung der als Bescheid in Erscheinung getretenen und als Bescheid in Beschwerde gezogenen Erledigung der belangten Behörde gekommen ist, hat es bei der allgemeinen Regel des § 58 Abs 1 VwGG zu bleiben, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat. Dies erscheint bei der Vielgestaltigkeit möglicher Fallkonstellationen auch als sachgerecht. Es war daher auszusprechen, dass ein Kostenzuspruch nicht stattzufinden hat.
Schlagworte
BescheidbeschwerdeUnterschrift des GenehmigendenBeschwerdeOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinBelangte Behörde als obsiegende ParteiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998030310.X05Im RIS seit
08.02.2002Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009