RS Vwgh 2000/1/26 99/03/0172

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Veröffentlicht am 26.01.2000
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §94;

Rechtssatz

Bei der für ein Schienenfahrzeug durch die Eisenbahnbehörde festgelegten Höchstgeschwindigkeit handelt es sich nicht um eine iSd § 20 Abs 2 StVO von der Behörde vorgesehene Höchstgeschwindigkeit, weil hier als Behörde nur eine Behörde iSd XII Abschnittes der StVO (§ 94 ff StVO) - somit keine Eisenbahnbehörde - in Betracht kommen kann. In der Regel kann die von der Eisenbahnbehörde festgelegte Höchstgeschwindigkeit aber als jene angesehen werden, die vom Schienenfahrzeug nach §20 Abs 1 StVO einzuhalten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999030172.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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