Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Rechtssatz
Bei der für ein Schienenfahrzeug durch die Eisenbahnbehörde festgelegten Höchstgeschwindigkeit handelt es sich nicht um eine iSd § 20 Abs 2 StVO von der Behörde vorgesehene Höchstgeschwindigkeit, weil hier als Behörde nur eine Behörde iSd XII Abschnittes der StVO (§ 94 ff StVO) - somit keine Eisenbahnbehörde - in Betracht kommen kann. In der Regel kann die von der Eisenbahnbehörde festgelegte Höchstgeschwindigkeit aber als jene angesehen werden, die vom Schienenfahrzeug nach §20 Abs 1 StVO einzuhalten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999030172.X03Im RIS seit
12.06.2001