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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Bei der Feststellung des Inhaltes der Nebenbeschäftigung unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens eines Versagungstatbestandes nach § 56 Abs 2 BDG 1979 geht es darum, deren typische Struktur einschließlich der Schwerpunkte und deren Umfang zumindest in groben Zügen zu erfassen. Die Betätigung muss nicht bis ins Detail nachvollziehbar dargelegt werden. Erst nach Klärung dieses Sachverhaltes, an der der Beamte mitzuwirken hat, weil es sich um eine Angelegenheit seines persönlichen Lebensbereiches handelt, die in der Regel nur ihm bekannt sein wird, lässt sich die Frage hinlänglich beurteilen, ob der Versagungstatbestand (hier der Befangenheit) gemäß § 56 Abs 2 BDG 1979 in Betracht kommt oder nicht (Hinweis E 28.2.1996, 94/12/0144; hier: Geschäftsvermittlung eines Gendarmeriebeamten).
Schlagworte
Sachverhalt Mitwirkungspflicht VerschweigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998120095.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
12.09.2009