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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Kündigung von Einzelverträgen der beschwerdeführenden Fachärztin mit verschiedenen Sozialversicherungsträgern wegen Verrechnung ärztlicher Honorare für von der Ordinationshilfe vertretungsweise durchgeführte Behandlungen; Vertragskündigung aufgrund dieses gravierenden Fehlverhaltens jedenfalls gerechtfertigt trotz möglicherweise mangelnden Verschuldens der geistig erkrankten BeschwerdeführerinRechtssatz
Es kann auf sich beruhen, ob die angefochtenen Bescheide in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung eingreifen, weil ein solcher Eingriff nicht an sich, sondern nur dann das Grundrecht verletzt, wenn die Bundesschiedskommission §343 Abs4 ASVG in denkunmöglicher Weise angewandt hätte oder wenn §343 Abs4 ASVG verfassungswidrig wäre.
Es bedarf keiner eingehenden Erörterung, daß der zwischen einem Arzt und einem Krankenversicherungsträger abgeschlossene Einzelvertrag nicht nur den wirtschaftlichen Interessen beider Vertragspartner dient, sondern als Vertrag zugunsten der Personen, die einen Anspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung haben, einen elementaren Teil des österreichischen Systems der Gesundheitvorsorge darstellt (vgl E v 10.03.99, G64/98, G65/98).
Der Bundesschiedskommission ist im Ergebnis von verfassungswegen nicht entgegenzutreten, wenn sie in Abwägung der Interessen der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung des Einzelvertrages mit den anderen Rechtspositionen (des kündigenden Krankenversicherungsträgers; der bei diesem Versicherten und deren Angehörigen) bei diesem Sachverhalt zu dem Ergebnis gelangt ist, daß von einem derartig gravierenden Fehlverhalten der Ärztin auszugehen ist, welches das Vertrauensverhältnis des Krankenversicherungsträgers zur Beschwerdeführerin auch dann nachhaltig zerstört hat, wenn ihr das angelastete Verhalten aufgrund der behaupteten geistigen Erkrankung (Involutionspsychosen mit depressiven und manischen Episoden) nicht als verschuldet zugerechnet werden könnte.
Dieser Auffassung ist aus verfassungsrechtlicher Sicht auch dann nicht entgegenzutreten, wenn man - wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde meint - davon ausgeht, daß diese an sich zur Ausübung ihres Berufes weiterhin in der Lage wäre.
Den mitbeteiligten Parteien waren die Kosten für die von ihnen erstatteten, ihnen vom Verfassungsgerichtshof aber nicht abverlangten Schriftsätze nicht zuzusprechen (VfSlg 13847/1994).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Erwerbsausübungsfreiheit, Sozialversicherung, Ärzte, VfGH / Beteiligter, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B270.2000Dokumentnummer
JFR_09999383_00B00270_01