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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10 Abs2 idF 1993/502;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/05/06 95/08/0339 2Stammrechtssatz
Ebenso wie zur früheren Fassung des § 9 ff AlVG gilt auch für § 9 ff idF 1993/502, daß die darin erwähnten Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung oder zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht dazu dienen, Arbeitsunwilligkeit zu sanktionieren, weil der belangten Behörde hiefür andere Instrumente an die Hand gegeben sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999030132.X04Im RIS seit
18.10.2001