RS Vwgh 2000/1/26 95/08/0030

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Veröffentlicht am 26.01.2000
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §10 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/05/16 94/08/0150 3

Stammrechtssatz

Allein mit dem Hinweis auf seine Sorgepflicht gegenüber unterhaltsberechtigten, einkommenslosen Familienangehörigen kann sich kein arbeitsunwilliger Arbeitsloser einer Sanktion nach § 10 AlVG entziehen, zumal kein berücksichtigungswürdiger Fall iSd § 10 Abs 2 AlVG vorliegt, weil den Arbeitslosen die Sorgepflichten für seine Familienangehörigen nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls eine Familie zu versorgen haben (hier: Sorgepflicht für Ehefrau und ein fünfzehnjähriges Kind).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995080030.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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