RS Vfgh 2000/6/19 B1458/99 - B268/00

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Veröffentlicht am 19.06.2000
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
BDG 1979 §95 Abs2
BDG 1979 §124

Leitsatz

Keine Bedenken gegen die im BDG 1979 normierte Bindung der Disziplinarbehörde an einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung zugrunde liegende Tatsachenfeststellungen; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch teilweise Abweisung der Berufung gegen einen Verhandlungsbeschluss der Disziplinarkommission

Rechtssatz

Die in §95 Abs2 BDG 1979 normierte Bindung der Disziplinarbehörde an Tatsachenfeststellungen, die einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung zugrunde liegen, steht nicht in Widerspruch zu Art6 Abs1

EMRK.

Im Erkenntnis VfSlg. 12.504/1990 nahm der Verfassungsgerichtshof an, dass eine Bindung des Zivilgerichts an in einem rechtskräftig beendeten strafgerichtlichen Verfahren getroffene Tatsachenfeststellungen jene Beteiligten des zivilgerichtlichen Verfahrens in ihrem Recht auf Gehör verletze, die im strafgerichtlichen Verfahren keine (oder keine hinreichenden) Teilnahmemöglichkeiten hatten. Dies trifft jedoch im Beschwerdefall jedenfalls auf den Beschwerdeführer, dem im gerichtlichen Strafverfahren ausreichende Verteidigungsrechte eröffnet waren, nicht zu.

(siehe auch E v 12.06.01, B268/00 - keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Einleitung eines weiteren Disziplinarverfahrens gegen denselben Beschwerdeführer).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bindung (der Verwaltungsbehörden an Gerichtsakte), Bindung (der Verwaltungsbehörden an Tatbestandsmerkmale), Dienstrecht, Disziplinarrecht Beamte, Dienstrechtsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1458.1999

Dokumentnummer

JFR_09999381_99B01458_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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