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L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe OberösterreichNorm
B-VG Art116 Abs2;Rechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 6.10.1989, VfSlg 12189/1989, § 62 OÖ SHG als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet: Den - als Gemeindeverbände iSd Art 116a B-VG - eingerichteten Sozialhilfeverbänden obliege nach dem OÖ SHG keine hoheitliche Aufgabe; sie hätten vielmehr als Träger von Privatrechten die von der Bezirkshauptmannschaft bescheidmäßig angeordnete Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes selbst zu leisten bzw zu sorgen, dass sie geleistet wird (Hinweis VfGH 19.6.1989, VfSlg 12073/1989), sowie die (ohne vorherige Erlassung eines Bescheides freiwillige) Hilfe in besonderen Lebenslagen und soziale Dienste zu gewähren. Dies gelte auch für die Stellung von Anträgen auf Rückersatz gemäß § 55 Abs 2 OÖ SHG. Gemäß Art 118 Abs 2 iVm Art 116 Abs 2 B-VG hätten die in § 62 OÖ SHG angesprochenen Aufgaben der Gemeinde und Gemeindeverbände daher als Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches bezeichnet werden dürfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996080257.X02Im RIS seit
13.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.06.2012