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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versetzung eines Beamten wegen des Verdachts von gerichtlich strafbaren HandlungenRechtssatz
Die Rechtsmeinung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer in der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben dadurch behindert sein könnte, dass die notwendige Vertrauensbasis zwischen ihm und den übrigen Mitarbeitern des Bezirksgendarmeriekommandos Waidhofen an der Thaya sowie zur dortigen Bevölkerung nachhaltig gestört sei, und dass insofern ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung des Beamten auf einen Arbeitsplatz bei einem anderen Bezirksgendarmeriekommando gegeben sei, ist als vertretbar zu qualifizieren. Dies selbst dann, wenn die Behörde dabei auf Sachverhalte Bedacht nimmt, deren strafrechtliche Beurteilung noch einem nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren vorbehalten ist.
Ansprüche und Verpflichtungen, die aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis resultieren, berühren keine "civil rights"; somit unterliegen auch Verfahren, deren Zweck die Änderung dieser Ansprüche und Verpflichtungen durch Versetzung oder Verwendungsänderung eines Beamten ist, nicht den Anforderungen des Art6 Abs1 EMRK (zB VfSlg. 13.738/1994, 14.854/1997, 15.052/1997).
Da Zweck eines Versetzungsverfahrens nicht die Ahndung rechtswidrigen Verhaltens ist, unterliegt ein solches Verfahren auch nicht den in Art6 EMRK aufgestellten Anforderungen an ein Strafverfahren.
Schlagworte
Dienstrecht, VersetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B2042.1999Dokumentnummer
JFR_09999381_99B02042_01