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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §9;Rechtssatz
Die Beschwerdelegitimation einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die einer gewissen Aufsicht des Bundes unterliegt und der in einem gesetzlich bestimmten Umfang Vollzugsaufgaben übertragen worden sind, ohne ihr aber die Stellung einer FORMALPARTEI im Sinne des Art 131 Abs 2 B-VG einzuräumen, hat der Verwaltungsgerichtshof davon abhängig gesehen, ob ein solches Rechtssubjekt durch die bescheidmäßige Feststellung einer Verletzung des DSG im Falle der Rechtswidrigkeit dieses Bescheides in eigenen subjektiven Rechten verletzt sein kann (vgl diesbezüglich das E vom 27.September 1990, 90/12/0153, VwSlg 13271 A/1990, bzw den B vom 26.Mai 1999, Zl 98/12/0059; hier: der Organisationseinheit, deren Verstoß gegen § 7 DSG festgestellt wurde, nämlich einem Teilorgan der ehemaligen Post- und Telegraphenverwaltung, ist weder eine eigene Rechtspersönlichkeit als Voraussetzung für die Verletzung subjektiver Rechte zugekommen, noch war dieser Einrichtung durch eine gesetzliche Vorschrift eine Beschwerdelegitimation als "Formalpartei" im Sinne des Art 131 Abs 2 B-VG eingeräumt; eine Beschwerdeberechtigung wäre daher bezogen auf die seinerzeitige Organisationsstruktur, deren nicht rechtmäßiges Vorgehen die Datenschutzkommission festgestellt hatte, nicht gegeben gewesen).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne RechtsfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997120233.X01Im RIS seit
02.07.2001