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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs1;Rechtssatz
Wenn auch § 20 Abs 1 StVO dem Schutzzweck konkret vorhandener Personen, Sachen oder Tiere dient (Hinweis E 20.11.1990, 90/18/0137), hängt ein Verstoß gegen diese Regelung nicht davon ab, dass durch das verpönte Verhalten (Unterlassen der Anpassung der Fahrgeschwindigkeit an die konkreten Umstände) ein Erfolg (etwa die Verletzung von Personen) herbeigeführt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999030172.X02Im RIS seit
12.06.2001