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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §914;Rechtssatz
Bei der Lösung der entscheidenden privatrechtlichen Vorfrage, ob eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses oder eine bloße Karenzierung vorliegt, kommt es auf den nach § 914 ff ABGB zu ermittelnden Inhalt der - gegebenenfalls - zwischen den Arbeitsvertragspartnern abgeschlossenen Vereinbarung an. Eine Unterbrechung bis zu drei Monaten kann nicht als so kurz beurteilt werden, dass noch von einem einheitlichen Dienstverhältnis gesprochen werden könnte (Hinweis OGH 17.2.1987, 14 Ob A 23/87). Aus der konsequenten Abrechnung der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zu jedem Saisonende sowie der Auszahlung der aliquoten Sonderzahlungen lässt sich andererseits nach der Rechtsprechung des OGH im Rahmen der gebotenen Gesamtbeurteilung der Erklärungswert gewinnen, dass das jeweilige Dienstverhältnis beendet und nicht bloß karenziert werden sollte. Demgegenüber spräche nicht einmal die Nichtauszahlung einer schon gebührenden Abfertigung eindeutig für eine Karenzierung, da bei saisonalen Arbeitsverhältnissen wegen der regelmäßigen Unterbrechung und somit Nichterreichung der Dreijahresfrist des § 23 Abs 1 AngG ein Abfertigungsanspruch kraft Gesetzes oftmals gar nicht entsteht (Hinweis OGH 15.5.1996, 8 Ob A 58/98g, 17.3.1999, 9 Ob A 25/99p).
Schlagworte
Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht VertragsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995080153.X01Im RIS seit
18.10.2001