RS Vwgh 2000/1/26 95/08/0153

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Veröffentlicht am 26.01.2000
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/01 Arbeitsvertragsrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §914;
ABGB §915;
ABGB §916;
AlVG 1977 §12 Abs3 lita;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AngG §23 Abs1;
ASVG §11 Abs3 lita;
ASVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Bei der Lösung der entscheidenden privatrechtlichen Vorfrage, ob eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses oder eine bloße Karenzierung vorliegt, kommt es auf den nach § 914 ff ABGB zu ermittelnden Inhalt der - gegebenenfalls - zwischen den Arbeitsvertragspartnern abgeschlossenen Vereinbarung an. Eine Unterbrechung bis zu drei Monaten kann nicht als so kurz beurteilt werden, dass noch von einem einheitlichen Dienstverhältnis gesprochen werden könnte (Hinweis OGH 17.2.1987, 14 Ob A 23/87). Aus der konsequenten Abrechnung der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zu jedem Saisonende sowie der Auszahlung der aliquoten Sonderzahlungen lässt sich andererseits nach der Rechtsprechung des OGH im Rahmen der gebotenen Gesamtbeurteilung der Erklärungswert gewinnen, dass das jeweilige Dienstverhältnis beendet und nicht bloß karenziert werden sollte. Demgegenüber spräche nicht einmal die Nichtauszahlung einer schon gebührenden Abfertigung eindeutig für eine Karenzierung, da bei saisonalen Arbeitsverhältnissen wegen der regelmäßigen Unterbrechung und somit Nichterreichung der Dreijahresfrist des § 23 Abs 1 AngG ein Abfertigungsanspruch kraft Gesetzes oftmals gar nicht entsteht (Hinweis OGH 15.5.1996, 8 Ob A 58/98g, 17.3.1999, 9 Ob A 25/99p).

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht Vertragsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995080153.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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