Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977 §10 Abs1;Rechtssatz
Der Arbeitslose verliert iSd § 10 Abs 1 AlVG dadurch, dass er den vereinbarten Vorstellungstermin nicht wahrnimmt, den Anspruch auf Arbeitslosengeld (Hinweis E 22.12.1998, 98/08/0252). Der Umstand, dass der Arbeitslose den Vorstellungstermin vergessen hat, vermag den Arbeitslosen angesichts der (hier) nicht bestrittenen Feststellungen, wonach er bereits mehrmals zur Einhaltung der Termine ermahnt und der Termin schriftlich bekannt gemacht worden sei, nicht zu entschuldigen. Einer Prüfung, ob im Falle einer rechtzeitigen Kontaktaufnahme des Arbeitslosen mit dem vom Arbeitsmarktservice vermittelten Arbeitgeber (im Rahmen der Jobbörse) ein Beschäftigungsverhältnis zu Stande gekommen wäre, bedarf es in diesem Fall (mangels geeigneter objektiver Anhaltspunkte für ein Nichtzustandekommen) nicht (Hinweis E 26.3.1996, 94/08/0087).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998080035.X02Im RIS seit
18.10.2001