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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, dass der Arbeitslose telefonisch nicht und sonst nur schwer (dh nicht jederzeit) erreichbar ist, beeinträchtigt nicht die Arbeitswilligkeit; es steht der Behörde aber frei, diese Umstände bei Beurteilung der Verfügbarkeit iSd § 7 Abs 3 Z 1 AlVG zu berücksichtigen (Hinweis E 22.1998, 97/08/0106).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998080289.X05Im RIS seit
18.10.2001