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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Der Grundsatz, dass dann, wenn eine Berufung gegen die in einer Bescheidausfertigung enthaltenen mehreren Schuldaussprüche, Strafaussprüche und Kostenaussprüche hinsichtlich einer Verwaltungsübertretung zur Gänze Erfolg hat, hinsichtlich anderer aber nicht, hinsichtlich der letzteren eine Kostenvorschreibung zulässig ist (Hinweis E 25.3.1992, 92/02/0005, 5.11.1980, 3096/80, VwSlg 10284 A/1980), hat auch für eine Kostenvorschreibung gemäß § 64 Abs 3 VStG zu gelten. Barauslagen, die der Berufungsbehörde im Zuge des Berufungsverfahrens betreffend jener Verwaltungsübertretungen erwachsen sind, hinsichtlich derer die Berufung erfolglos blieb, sind somit unabhängig davon, dass die Berufung in Ansehung einer anderen mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis geahndeten Verwaltungsübertretung Erfolg hatte, gemäß § 64 Abs 3 VStG dem Bestraften zum Ersatz aufzuerlegen. Sind die Barauslagen der Behörde sowohl hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen, in Ansehung derer die Berufung erfolglos geblieben ist, als auch hinsichtlich jener Verwaltungsübertretungen erwachsen, in Ansehung derer die Berufung Erfolg hatte, so erstreckt sich die Kostenersatzpflicht allerdings nur auf den auf die ersteren Verwaltungsübertretungen entfallenden Anteil an den Barauslagen. Die Berufungsbehörde hat diesen Anteil gem § 58 Abs 2, § 60, § 67 AVG iVm § 24 VStG zu begründen.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999030363.X01Im RIS seit
20.11.2000