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L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe TirolNorm
ABGB §143;Rechtssatz
Primäre Anspruchsvoraussetzung für einen Unterhaltsanspruch des Sozialhilfeempfängers gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten ist die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit. Nach der auch für
§ 143 Abs 1 ABGB aussagekräftigen Rechtsprechung zu
§ 140 Abs 3 ABGB hängt die Selbsterhaltungsfähigkeit davon ab, ob
der Unterhaltsberechtigte in der Lage ist, die Mittel zur Bestreitung eines standesgemäßen Unterhalts zu verdienen. Für die Beurteilung der Standesgemäßheit sind sowohl die Lebensverhältnisse des Unterhaltsberechtigten als auch die des Unterhaltsverpflichteten maßgebend. Von Selbsterhaltungsfähigkeit kann erst dann gesprochen werden, wenn die anrechenbaren Einkünfte (ohne Einrechnung der nachgeordneten Sozialhilfeleistungen) des Unterhaltsberechtigten der Höhe nach seinem im Einzelfall auszumessenden Unterhaltsanspruch gleichkommen, wenn also all jene Bedürfnisse vom Unterhaltsberechtigten abgedeckt werden können, die bis zur Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit vom Unterhaltsverpflichteten zu befriedigen waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997080390.X03Im RIS seit
10.08.2001