RS Vwgh 2000/1/26 97/08/0390

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Veröffentlicht am 26.01.2000
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L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Tirol
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §143;
SHG Tir 1973 §9 Abs1;

Rechtssatz

Primäre Anspruchsvoraussetzung für einen Unterhaltsanspruch des Sozialhilfeempfängers gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten ist die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit. Nach der auch für

§ 143 Abs 1 ABGB aussagekräftigen Rechtsprechung zu

§ 140 Abs 3 ABGB hängt die Selbsterhaltungsfähigkeit davon ab, ob

der Unterhaltsberechtigte in der Lage ist, die Mittel zur Bestreitung eines standesgemäßen Unterhalts zu verdienen. Für die Beurteilung der Standesgemäßheit sind sowohl die Lebensverhältnisse des Unterhaltsberechtigten als auch die des Unterhaltsverpflichteten maßgebend. Von Selbsterhaltungsfähigkeit kann erst dann gesprochen werden, wenn die anrechenbaren Einkünfte (ohne Einrechnung der nachgeordneten Sozialhilfeleistungen) des Unterhaltsberechtigten der Höhe nach seinem im Einzelfall auszumessenden Unterhaltsanspruch gleichkommen, wenn also all jene Bedürfnisse vom Unterhaltsberechtigten abgedeckt werden können, die bis zur Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit vom Unterhaltsverpflichteten zu befriedigen waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997080390.X03

Im RIS seit

10.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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