RS Vwgh 2000/1/26 98/12/0142

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Veröffentlicht am 26.01.2000
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §207f;
BDG 1979 §220 Abs1 Z2;
BDG 1979 §81 Abs1 idF 1986/389;
BDG 1979 §83 Abs1 Z1 idF 1986/389;
BDG 1979 §87 Abs2 Z2 litb idF 1986/389;

Rechtssatz

Die Zulässigkeit eines Leistungsfeststellungsantrages hängt zwar nicht davon ab, dass sich der Lehrer dabei auf eine bestimmte im Verordnungsblatt ausgeschriebene schulfeste (Leiterstelle) Stelle bezieht (Hinweis E 25.6.1992, 92/09/0073, 0074), eine Leistungsfeststellung hat aber anlassfallbezogen zu erfolgen. Erfüllt daher der ASt nicht die für einen Bewerber um eine schulfeste (Leiterstelle) Stelle in Betracht kommenden Auswahlkriterien des § 207 f BDG 1979, liegen die Voraussetzungen des § 220 Abs 1 Z 2 BDG 1979 für die Zulässigkeit einer Leistungsfeststellung nach § 83 Abs 1 Z 1 BDG 1979 nicht vor, da sie auf dem Arbeitsplatz des Beamten keinen Einfluss auf die Bezüge oder die dienstrechtliche und besoldungsrechtliche Stellung haben kann. Auch wenn dieser Leistungsfeststellungsantrag von der belangten Behörde zurückgewiesen worden ist, kommt ihm aber - bezogen auf die Mitteilung der Dienstbehörde über den Arbeitserfolg des ASt - jedenfalls die Rechtswirkung zu, dass diese Mitteilung, bei der es sich nicht um einen Bescheid handelt, iSd § 87 Abs 2 Z 2 lit b BDG 1979, weil der ASt innerhalb der vorgesehenen Frist die belangte Behörde angerufen hat, jedenfalls nicht endgültig geworden ist und daher auch nicht als Leistungsfeststellung gilt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998120142.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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