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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10 Abs1;Rechtssatz
Eine Wegstrecke innerhalb eines Wohnortes von rund 1,8 km kann auch in den Abendstunden nach 21.30 Uhr zu Fuß von der Arbeitslosen zurückgelegt werden (hier: Die Arbeitslose hat keine konkreten Umstände vorgetragen, die eine Gefährdung der Gesundheit oder Sittlichkeit der Arbeitslosen mit sich bringen könnten).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999080137.X03Im RIS seit
18.10.2001