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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §269 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 155 Abs 8 GehG können nur jene Laufbahnverzögerungen zu einer Verbesserung der Einstufung führen, die sich aus der Wertigkeit des Arbeitsplatzes und ihrer Berücksichtigung in der Beförderungspraxis ergeben haben, weil § 154 Abs 1 bis 7 GehG nur auf diese Umstände abstellt. Auf eine Zuordnung der Laufbahnverzögerung zur Sphäre des Beamten kommt es daher nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997120345.X02Im RIS seit
20.11.2000