RS Vfgh 2000/6/19 B1635/99

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Veröffentlicht am 19.06.2000
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
BDG 1979 §94
BDG 1979 §123

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Erweiterung eines bereits eingeleiteten Disziplinarverfahrens

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen §123 und §94 BDG 1979.

Die Berufungskommission gelangte ersichtlich und nachvollziehbar zur Rechtsauffassung, dass auf Grund der Ergebnisse der umfangreichen, von der die Disziplinaranzeige erstattenden Dienstbehörde (1. Instanz) gepflogenen Ermittlungen der Verdacht begründet sei, der Beschwerdeführer habe sich als Amtsvorstand ua. durch "bewusste Hinwegsetzung über gesetzliche Zuständigkeitregelungen" und durch die Überschreitung der "Grenzen der Auskunftspflicht in die Richtung ...(einer) aktiven Beratung der Partei" unter Ausserachtlassung der einschlägigen Befangenheitsbestimmungen verschiedene Dienstpflichtverletzungen zu Schulden kommen lassen, und schloss daraus - in jedenfalls vertretbarer Weise -, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des bereits eingeleiteten Disziplinarverfahrens gegeben seien. Auch die Auseinandersetzung der Berufungskommmission mit der Verjährungseinrede des Beschwerdeführers ist nicht als denkunmöglich zu bewerten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Disziplinarrecht, Einleitungsbeschluß (Disziplinarverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1635.1999

Dokumentnummer

JFR_09999381_99B01635_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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