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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Es handelt sich bei der nunmehr als beschwerdeführend auftretenden Partei Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft um einen mit dem PTSG 1996 neu errichteten, vom Bund verschiedenen Rechtsträger. Der von dieser beschwerdeführenden Partei bekämpften Feststellung eines Verstoßes gegen § 7 DSG kann aber eine Bindungswirkung jedenfalls nur im Rahmen der seinerzeitigen Organisationsform der Post im Rahmen des öffentlichen Bereiches zukommen. Weder die allgemeine Regelung der Aufgabenübertragung an die mit dem PTSG 1996 nach § 1 Abs 1 PTSG 1996 neu errichtete Aktiengesellschaft noch die im § 10 PTSG 1996 geregelte Vermögensübertragung ist als eine umfassende Gesamtrechtsnachfolge zu verstehen. Nur für den Bereich der Umsatzsteuer ist im § 10 Abs 6 PTSG 1996 der unmittelbare Eintritt der genannten Aktiengesellschaft in die Rechtsstellung des Bundes normiert. Ungeachtet dessen, dass der angefochtene Bescheid der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis gebracht wurde, kann er sowohl im Lichte des § 37 Abs 1 DSG, der nur eine Verpflichtung von Verwaltungsbehörden normiert, als auch mangels einer dinglichen Wirkung bzw im Hinblick auf die mit dem PTSG 1996 vorgenommene privatrechtliche Organisation der beschwerdeführenden Partei mangels einer Verletzungsmöglichkeit dieser in einem ihr zustehenden subjektiven Recht nicht die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung auslösen. Auch der Beschwerdepunkt nennt kein durch den angefochtenen Bescheid verletztes, der beschwerdeführenden Partei zustehendes subjektives Recht, sondern gibt nur die Verletzung im Recht auf gesetzmäßigen Vollzug des DSG an. Ein derartiges Recht auf objektive Rechtmäßigkeit ist der österreichischen Rechtsordnung aber fremd. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997120233.X02Im RIS seit
02.07.2001