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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Da Alkoholdelikte, vor allem das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, zu den schwerstwiegenden Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften überhaupt zählen (Hinweis E 17.2 1999, 98/03/0178; Hinweis EB E 31.6.1996, 96/03/0004), kommt dem Lenker bei einer Übertretung nach § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO die nach § 2 BetriebsO 1994 geforderte Vertrauenswürdigkeit nicht zu. In einem solchen Fall darf bei der Berechtigung, im Fahrdienst des Mietwagengewerbes tätig zu sein - anders als bei einem Taxilenker oder Schulbusfahrer (Hinweis E 24.11.1999, 98/03/0293) - , ein Feststellungsbescheid ergehen, dem betreffenden Lenker stehe das Recht, im Fahrdienst des nichtlinienmäßigen Personenverkehr tätig zu sein, nicht zu.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Verhältnis zu anderen Normen und MaterienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999030235.X01Im RIS seit
12.06.2001