RS Vwgh 2000/1/26 99/03/0235

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Veröffentlicht am 26.01.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §56;
BetriebsO 1994 §2;
BetriebsO 1994 §3 Z2;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;

Rechtssatz

Da Alkoholdelikte, vor allem das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, zu den schwerstwiegenden Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften überhaupt zählen (Hinweis E 17.2 1999, 98/03/0178; Hinweis EB E 31.6.1996, 96/03/0004), kommt dem Lenker bei einer Übertretung nach § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO die nach § 2 BetriebsO 1994 geforderte Vertrauenswürdigkeit nicht zu. In einem solchen Fall darf bei der Berechtigung, im Fahrdienst des Mietwagengewerbes tätig zu sein - anders als bei einem Taxilenker oder Schulbusfahrer (Hinweis E 24.11.1999, 98/03/0293) - , ein Feststellungsbescheid ergehen, dem betreffenden Lenker stehe das Recht, im Fahrdienst des nichtlinienmäßigen Personenverkehr tätig zu sein, nicht zu.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Verhältnis zu anderen Normen und Materien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999030235.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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