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L10106 Stadtrecht SteiermarkNorm
B-VG Art140 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/12/0316 E 26. Jänner 2000 RS 1Stammrechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hat mit E vom 29.September 1999, G 291/96 ua, zu Recht erkannt, dass § 39b Abs 1 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl für das Land Steiermark Nr 130, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 71/1987 verfassungswidrig war. Da die vorliegende Beschwerde (mit anderen Beschwerden) Anlassfall für das obige Gesetzesprüfungsverfahren war und die als verfassungswidrig erkannte Bestimmung die gesetzliche Grundlage für beide Spruchabschnitte des angefochtenen Bescheides bildete, ergibt sich aus Art 140 Abs 7 B-VG, dass es dem angefochtenen Bescheid an der tragenden Rechtsgrundlage mangelt. Er war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999120314.X01Im RIS seit
18.05.2001