RS Vwgh 2000/1/26 98/03/0310

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Veröffentlicht am 26.01.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
B-VG Art130 Abs1 lita;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art131 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

Rechtssatz

In allen Fällen, in denen das Nichtvorliegen wesentlicher Bescheidmerkmale nicht evident ist und dementsprechend die Gefahr besteht, dass sich die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels durch den Betroffenen gegen ihn wenden könnte, ist aus der Rechtsprechung zur absoluten Nichtigkeit von Verwaltungsakten wenigstens im Kostenrecht die Konsequenz zu ziehen, dass der Beschwerdeführer in solchen Fällen nicht mit dem Kostenrisiko belastet wird. Es ist nämlich in diesen Fällen, in denen ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers (dieser Begriff findet sich nunmehr im § 58 Abs 2 VwGG in der Fassung BGBl I Nr 88/1997) nicht verneint werden kann und dieser in der Begründung der ZURÜCKWEISENDEN Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes attestiert erhält, dass die in ihrer Normativität zweifelhafte Erledigung ihn letzten Endes nur deswegen nicht BETRIFFT, weil die Behörde sie mit einem so schweren Mangel belastet hat, dass nicht Anfechtbarkeit, sondern Nichtzustandekommen des Bescheides die Folge ist, nicht einzusehen, warum der Beschwerdeführer in einem solchen Beschwerdeverfahren aufwandersatzpflichtig sein soll. Daraus, dass nunmehr nach § 58 Abs 2 VwGG in der Fassung BGBl I Nr 88/1997 dann, wenn bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich wegfällt, dies bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist, lässt sich ableiten, dass nach dem Willen des Gesetzgebers das (selbst nur ursprünglich gegebene) Bestehen eines Rechtsschutzinteresses kostenrechtlich relevant sein soll.

Schlagworte

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088BeschwerdeOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998030310.X04

Im RIS seit

08.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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