RS Vfgh 2000/6/19 B1820/99

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Veröffentlicht am 19.06.2000
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Index

64 Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
64/03 Landeslehrer

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde einer Bewerberin um die Stelle einer Volksschulleiterin gegen ein abschlägiges Schreiben hinsichtlich ihrer Bewerbung mangels Eingriffs in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin; keine Parteistellung mangels Aufnahme in den verbindlichen Besetzungsvorschlag

Rechtssatz

Die Aufnahme in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag berührt, wie der Verfassungsgerichtshof erstmals im Erkenntnis VfSlg. 6151/1970 ausgesprochen hat, auch in jenen Fällen, in denen es sich um ein Verfahren zur Verleihung einer (kraft Gesetzes schulfesten) Leiterstelle handelt, das Dienstverhältnis des Bewerbers und verleiht ihm Parteistellung iS des §3 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 1984/29 (s. etwa auch VfSlg. 9923/1984). Die in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber bilden, wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt dargetan hat (vgl. etwa die die Verleihung von Leiterstellen betreffenden Erkenntnisse VfSlg. 6894/1972, 7094/1973, 9923/1984, 12.102/1989; VfGH 16.12.99, B1045/97 ua.; s. auch VfSlg. 7084/1973), eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft (s. zu diesem Begriff etwa auch die Erkenntnisse VfSlg. 6806/1972, 8524/1979).

Da die Beschwerdeführerin nicht in einen solchen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommen worden ist, kann die zuvor zusammengefasste Rechtsprechung im vorliegenden Fall jedoch nicht Anwendung finden.

Entscheidungstexte

  • B 1820/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 19.06.2000 B 1820/99

Schlagworte

Dienstrecht, Lehrer, Parteistellung Dienstrecht, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1820.1999

Dokumentnummer

JFR_09999381_99B01820_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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