RS Vwgh 2000/1/26 95/03/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §8;
GewO 1994 §40 impl;
KflG 1952 §10 Abs2;
KflG 1952 §10 Abs3;
KflG 1952 §4 Abs1 Z5 litb;
KflG 1952 §6 Abs1;

Rechtssatz

Als Verkehrsunternehmer, in deren Verkehrsbereich iSd § 4 Abs 1 Z 5 lit b KflG, BGBl 1952/84, die neue Linie ganz oder teilweise fällt, können nur Inhaber einer Kraftfahrlinienkonzession gelten (Hinweis E 30.1.1976, 1550/75 und 1581/75), nicht aber Personen, denen vom Konzessionsinhaber lediglich die Führung des Betriebs einer Kraftfahrlinie übertragen ist (vgl § 10 Abs 2 KflG) oder die vom Konzessionsinhaber mit der Durchführung von Fahrten beauftragt werden (§ 10 Abs 3 KflG), zumal das KflG eine Regelung für die Übertragung der Ausübung der Konzession selbst - anders als dies etwa in § 40 GewO 1994 vorgesehen ist - nicht kennt. Die vom Verkehrsunternehmer zur Führung des Betriebes seiner Kraftfahrlinie herangezogene Person hat daher im Verfahren betreffend die Erteilung einer Kraftfahrlinienkonnzession keine Parteistellung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995030145.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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