RS Vwgh 2000/1/26 97/03/0304

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Veröffentlicht am 26.01.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §52;
AVG §56;
B-VG Art130 Abs2;
FunkerZeugnisV 1967 §4 Abs1;
FunkerZeugnisV 1967 §4 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Prüfungsentscheidungen selbst sind nicht Bescheide, sondern Gutachten. Eine inhaltliche Überprüfung des Prüfungsergebnisses ist daher nicht zulässig, geprüft kann nur werden, ob das Prüfungsergebnis in einer vom Gesetz (oder einer darauf beruhenden Vorschrift) vorgesehenen Art zustandegekommen ist (Hinweis E 19.1.1994, 93/12/0325). Der Prüfungskandidat kann nur geltend machen, dass die Prüfung nicht in einer den genannten Bestimmungen entsprechenden Weise vorsichgegangen wäre bzw ein Ermessensmissbrauch zu dem im bekämpften Bescheid ausgesprochenen Ergebnis geführt hätte.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Beurkundungen und Bescheinigungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Vorliegen eines Gutachtens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997030304.X01

Im RIS seit

31.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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