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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §52;Rechtssatz
Prüfungsentscheidungen selbst sind nicht Bescheide, sondern Gutachten. Eine inhaltliche Überprüfung des Prüfungsergebnisses ist daher nicht zulässig, geprüft kann nur werden, ob das Prüfungsergebnis in einer vom Gesetz (oder einer darauf beruhenden Vorschrift) vorgesehenen Art zustandegekommen ist (Hinweis E 19.1.1994, 93/12/0325). Der Prüfungskandidat kann nur geltend machen, dass die Prüfung nicht in einer den genannten Bestimmungen entsprechenden Weise vorsichgegangen wäre bzw ein Ermessensmissbrauch zu dem im bekämpften Bescheid ausgesprochenen Ergebnis geführt hätte.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Beurkundungen und Bescheinigungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Vorliegen eines GutachtensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997030304.X01Im RIS seit
31.05.2001