RS Vfgh 2000/6/19 G250/98

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Veröffentlicht am 19.06.2000
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Index

L2 Dienstrecht
L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Nö Gemeinde-VertragsbedienstetenG 1976 §26 Abs9

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Nö Gemeinde-VertragsbedienstetenG 1976 betreffend Beendigung des Dienstverhältnisses nach einjähriger Dienstverhinderung wegen Krankheit infolge Zumutbarkeit des gerichtlichen Rechtsweges

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §26 Abs9 Nö Gemeinde-VertragsbedienstetenG 1976 "hinsichtlich des Dienstverhältnisbeendigungsgrundes 'Krankheit'".

Die Antragstellerin hätte die Möglichkeit, zur Klärung der Frage des Bestandes ihres privatrechtlichen Dienstverhältnisses das Arbeitsgericht anzurufen und im Zuge dieses Verfahrens unter Darlegung der nach ihrer Auffassung gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Gesetzesstelle sprechenden Argumente die Stellung eines Gesetzesprüfungsantrags durch das Gericht zweiter Instanz anzuregen (vgl. VfSlg. 14.355/1995). Auch kann von ins Gewicht fallenden Nachteilen, insbesondere einer besonderen Härte, der die Antragstellerin ausgesetzt wäre, wenn sie auf den erörterten Weg verwiesen wird, keine Rede sein (vgl. VfSlg. 8312/1978, S 333 f.; 9695/1983, S 375; jeweils mwN).

Entscheidungstexte

  • G 250/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 19.06.2000 G 250/98

Schlagworte

Dienstrecht, Vertragsbedienstete, Dienstverhinderung, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:G250.1998

Dokumentnummer

JFR_09999381_98G00250_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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