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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem § 30 Abs 2 VwGG handelt es sich um eine Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes, die der Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes vor dem Hintergrund des § 63 Abs 1 VwGG dient, nicht aber um die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999210093.X03Im RIS seit
31.05.2001