RS Vwgh 2000/1/27 99/16/0452

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Veröffentlicht am 27.01.2000
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §20;
GGG 1984 TP1 Anm5;
ZPO §43 Abs2;
ZPO §70;

Rechtssatz

Die Berechnung der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG hat der Höhe nach anders zu erfolgen, als die Berechnung des Prozesskostenersatzes gegenüber dem Prozessgegner gem § 43 Abs 2 ZPO. Die letztgenannte Bestimmung spielt im Gerichtsgebührenrecht nur insoweit eine Rolle, als auf ihrer Grundlage die beklagte gegenüber der klagenden Partei ungeachtet deren nur teilweisen Obsiegens zum vollen Kostenersatz verpflichtet wurde. Damit ist aber die beklagte Partei gem § 20 GGG in Anwendung des § 70 ZPO auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung zur Zahlung derjenigen Pauschalgebühr verpflichtet, die die Kraft Verfahrenshilfe gebührenbefreite Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren zu entrichten gehabt hätte. Das wäre gem TP 1 GGG der Betrag von S 6.890,-- gewesen, weil der Streitwert in erster Instanz über S 100.000,-- bis S 500.000,-- betragen hat. An diesem für die Berechnung der Pauschalgebühr gem TP 1 GGG maßgeblichen Streitwert ändert zufolge der Bestimmung des Anm 5 zu TP 1 GGG auch der Umstand nichts, dass im Wege eines teilweise abändernden Berufungsurteiles ein Teilbetrag des ursprünglichen Klagebegehrens abgewiesen wurde. Auch die klagende Partei hätte ohne Gebührenbefreiung auf Grund der Verfahrenshilfe für das erstinstanzliche Verfahren die Pauschalgebühr ausgehend von einem Gesamtstreitwert über S 100.000,--bis S 500.000,-- und daher in Höhe von S 6.890,-- zu entrichten gehabt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160452.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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