Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §896;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/16/0245 98/16/0246 98/16/0247 98/16/0252 98/16/0249 98/16/0250 98/16/0251 98/16/0248Rechtssatz
Aus der Bestimmung des § 896 ABGB über den Regress unter den Gesamtschuldnern kann keineswegs eine Verpflichtung der Beh abgeleitet werden, eine Abgabenforderung gegenüber den einzelnen Gesamtschuldnern nur zu gleichen Teilen vorzuschreiben, entspricht es doch gerade dem Wesen der Gesamtschuld, dass jeder der Schuldner für die gesamte Schuld einzustehen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998160244.X02Im RIS seit
26.09.2001Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013