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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992E177 EGV Art177;Beachte
Kein Vorabentscheidungsantrag aus sonstigen Gründen (RIS: keinVORAB3);Rechtssatz
Der sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie der EG kommt für Zeiträume vor dem 1.1.1995 in Österreich keine normative Wirkung zu (Hinweis E 16.12.1999, 97/15/0051). Der Anregung auf Einholung einer Vorabentscheidung durch den EuGH wegen Vorschreibung von Umsatzsteuer für den Betrieb von Geldspielautomaten ist daher nicht nachzugehen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht kein innerstaatlicher Anwendungsbereich EURallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997150191.X03Im RIS seit
09.11.2001