RS Vwgh 2000/1/27 97/15/0191

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Veröffentlicht am 27.01.2000
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E09301000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/04 Steuern vom Umsatz
59/04 EU - EWR

Norm

11992E177 EGV Art177;
11997E234 EG Art234;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te;
EURallg;
UStG 1972 §4 Abs5;
UStG 1972 §6 Z9 litd;
VwGG §38a;

Beachte

Kein Vorabentscheidungsantrag aus sonstigen Gründen (RIS: keinVORAB3);

Rechtssatz

Der sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie der EG kommt für Zeiträume vor dem 1.1.1995 in Österreich keine normative Wirkung zu (Hinweis E 16.12.1999, 97/15/0051). Der Anregung auf Einholung einer Vorabentscheidung durch den EuGH wegen Vorschreibung von Umsatzsteuer für den Betrieb von Geldspielautomaten ist daher nicht nachzugehen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht kein innerstaatlicher Anwendungsbereich EURallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997150191.X03

Im RIS seit

09.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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