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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §19;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/15/0195 97/15/0194Rechtssatz
Der VwGH hat im E vom 5.10.1994, 94/15/0036, die Meinung vertreten, dass auch unter dem Regime des EStG 1972 die zu einem Unterpreis vorgenommene Übertragung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft durch den Beteiligten an eine andere Kapitalgesellschaft, bei welcher der Übertragende ebenfalls beteiligt ist, eine verdeckte Einlage darstellt. Diese bewirkt mangels Gewährung neuer Gesellschaftsrechte eine Wertsteigerung der bestehenden Gesellschaftsrechte, wobei der Veräußerer im Gegenzug für die Übertragung des Anteiles neben dem (den Verkehrswert nicht erreichenden) Kaufpreis einen Vorteil in der Wertsteigerung seiner Gesellschaftsrechte an der erwerbenden Kapitalgesellschaft erlangt (Hinweis Beiser, Einbringung einer Beteiligung in eine Kapitalgesellschaft zu einem unangemessen niedrigen Kaufpreis, ÖStZ 1987, 151). Ebenso wie unter dem Geltungsbereich des § 31 Abs 7 iVm § 6 Z 14 EStG 1988 liegt ein Austauschverhältnis vor. Der Anteilsinhaber lässt sich die Werterhöhung den gemeinen Wert der Einlage "kosten". Die Werterhöhung ist das definitive "Entgelt" (Gegenwert), das der Anteilsinhaber für seine Einlage erhält. Im Eintritt der Werterhöhung ist ein Zufluss eines Sachwertes iSd § 19 EStG zu erblicken (Hinweis Bauer/Quantschnigg, Körperschaftsteuergesetz, Tz 13 zu § 8). In Höhe des gemeinen Wertes der hingegebenen Gesellschaftsanteile erfolgt eine Erhöhung der Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile an der erwerbenden Gesellschaft, sodass insoweit auch keine doppelte Besteuerung der Veräußerung der Beteiligung an der erwerbenden Gesellschaft einerseits im Zuge der verdeckten Einlage und ein zweites Mal bei der Veräußerung der Beteiligung der aufnehmenden Gesellschaft eintritt. Dass sich aus dem Urteil des BFH vom 27.7.1988, BStBl 1989 II 271, zu der in Rede stehenden Besteuerung nach § 31 Abs 1 EStG 1972 ("Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteiles an einer Kapitalgesellschaft") keine andere Beurteilung ergibt, wurde ebenfalls im Vorerkenntnis ausgeführt (der Zufluss iSd § 19 EStG ist - wie erwähnt - in der eingetretenen Vermögensvermehrung zu sehen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997150193.X02Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013