RS Vwgh 2000/1/27 98/15/0200

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2000
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/03 GesmbH-Recht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

ABGB §1151;
EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 lita;
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;
FamLAG 1967 §41 Abs3 idF 1993/818;
GmbHG §15;
GmbHG §18;
GmbHG §27;

Rechtssatz

Die Arbeitsleistung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses entspricht grundsätzlich - im Gegensatz zu jener im Rahmen eines Werkvertrages - der in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 angesprochenen Betätigung. Einkünfte iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 hängen nicht davon ab, ob ein Arbeitsverhältnis iSd Arbeitsrechts gegeben ist. Eine Tätigkeit kann daher auch dann unter diese Bestimmung fallen, wenn auf sie arbeitsrechtliche Vorschriften, wie etwa die Abfertigungs- oder die Urlaubsregelung oder die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, keine Anwendung finden (Hinweis E 30.11.1999, 99/14/0264). Eine Tätigkeit (von Monat bis Freitag) an einer Universität (auch eine Tätigkeit als Institutsvorstand) schließt in keiner Weise ein anderes Dienstverhältnis aus. Gegen ein Dienstverhältnis leitender Angestellter spricht es nicht, dass sie Vorträge auf Kongressen halten und Akquisitionstätigkeiten und Marketingtätigkeiten ausüben. Dass sich ein Geschäftsführer durch einen anderen Geschäftsführer vertreten lassen kann, ist nicht unüblich und steht einem Dienstverhältnis der Geschäftsführer nicht entgegen. Leitende Angestellte können üblicherweise Arbeiten auch an andere Dienstnehmer delegieren. Es ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Beh aus einer dauerhaften und kontinuierlichen Leistungserbringung - von Leistungen, die einer Entlohnung von monatlich 100.000 S entsprechen - ein gewisses Maß an Eingliederung in den Betrieb der GmbH ableitet. Dem steht nicht entgegen, dass den Gesellschafter-Geschäftsführern als leitenden Angestellten Freiheit in der Einteilung ihrer Arbeitszeit eingeräumt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998150200.X02

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten