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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Eine auf die Meinung eines anonymen Experten gestützte Beweiswürdigung in Ansehung der der österreichischen Botschaft im Herkunftsstaat des Asylwerbers zur Überprüfung vorgelegten Urkunden des Asylwerbers kann nicht mit der von den Parteien nicht in Frage gestellten Seriosität des Gutachters begründet werden. Die Stellungnahme des Vertrauensanwaltes einer österreichischen Botschaft im Herkunftsstaat des Asylwerbers ist aber auch unabhängig von einer dem Vertrauensanwalt verliehenen Anonymität und ungeachtet der inhaltlichen Qualität seiner Stellungnahme kein Beweis durch Sachverständige iSd § 52 AVG. Es handelt sich um ein Beweismittel eigener Art, das auf Grund der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf asylrechtlich relevante Sachverhalte im Herkunftsstaat des Asylwerbers iSd § 46 AVG geeignet und zweckdienlich sein kann, bei dessen Würdigung aber stets zu berücksichtigen ist, dass die Qualifikation und die Vorgangsweise des Vertrauensanwaltes sich einer Kontrolle weitgehend entziehen und er im Gegensatz zu einem Sachverständigen iSd § 52 AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Eine Beweiswürdigung, die hierauf nicht Bedacht nimmt, ist fehlerhaft.
Schlagworte
Sachverständiger HaftungBeweismittel Auskünfte Bestätigungen StellungnahmenSachverhalt BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999200488.X05Im RIS seit
05.02.2001Zuletzt aktualisiert am
28.01.2016