RS Vwgh 2000/1/27 99/20/0437

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2000
beobachten
merken

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffV 02te 1998 §3 Abs2;

Rechtssatz

Bei Vorhandensein einer den üblichen technischen Sicherheitsvorkehrungen entsprechenden Absperrung eines Wohnhauses (bzw einer Wohnung) zur Sicherung der Waffe vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, also unabhängig von den Erfordernissen des § 3 Abs 2 Z 3 und 4 der Zweiten Waffengesetzdurchführungsverordnung, BGBl II 313/1998, bedarf es nicht in jedem Fall zusätzlich eines entsprechenden einbruchsicheren oder aufbruchsicheren Behältnisses (Hinweis E 21.10.1999, 99/20/0321; hier: Die Aufbewahrung der Waffe in einer Schachtel in einem Kellerabteil, welches lediglich durch ein Buntbartschloss versperrbar ist, leistet insbesondere angesichts des Umstandes, dass sich der Aufbewahrungsort der Waffe außerhalb der Wohnungsräumlichkeiten des Betroffenen in einem einer durch ihn nicht kontrollierbaren Anzahl von Personen zugänglichen Keller befindet, dem Erfordernis einer den üblichen technischen Sicherheitsvorkehrungen entsprechenden Absperrung nicht Genüge).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999200437.X01

Im RIS seit

04.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten