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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 1997 §21 Abs2;Rechtssatz
Wenn der Asylwerber der Beiziehung eines Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft im Herkunftsstaat zwecks Überprüfung der von ihm vorgelegten Urkunden nicht zustimmt, ist die Behörde auf andere Beweismittel angewiesen (Hinweis E 23.5.1990, 89/01/0392). Ein derartiges Verhalten des Asylwerbers unterliegt der freien Beweiswürdigung, wobei auf die geltend gemachten Gründe der Weigerung Bedacht zu nehmen ist. Geschieht dies nicht, so hält die Ansicht, die Nichterteilung der Zustimmung spreche gegen die Glaubwürdigkeit des Asylwerbers, der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht stand (Hinweis E 23.2.1994, 92/01/0888). Die Asylbehörden sind aber nicht daran gehindert, im Wege der österreichischen Vertretungsbehörde im Herkunftsstaat des Asylwerbers auch ohne dessen Zustimmung allgemein gehaltene Auskünfte eines Vertrauensanwaltes, etwa über die Existenz oder Nichtexistenz bestimmter Behörden, einzuholen. Die Übergabe von Kopien den Asylwerber betreffender Urkunden an den Vertrauensanwalt oder die Mitteilung von Einzelheiten, die eine Identifizierung des Asylwerbers ermöglichen könnten, sind dem aber nicht gleich zu halten.
Schlagworte
Sachverhalt BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999200488.X03Im RIS seit
05.02.2001Zuletzt aktualisiert am
28.01.2016